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   VGH Bayern, 12.03.2003 - 20 N 02.2591   

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https://dejure.org/2003,64249
VGH Bayern, 12.03.2003 - 20 N 02.2591 (https://dejure.org/2003,64249)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.03.2003 - 20 N 02.2591 (https://dejure.org/2003,64249)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. März 2003 - 20 N 02.2591 (https://dejure.org/2003,64249)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Bayern, 02.02.2018 - 15 B 15.1220

    Abriss eines Baudenkmals

    Bei dieser Bewertung ist auch eine durch das Nachgeben einer Partei bewirkte Herbeiführung des erledigenden Ereignisses einzubeziehen (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2006 - 9 A 23.06 - juris; B.v. 11.1.2010 - 10 C 6.09 - juris; BayVGH, B.v. 23.3.2003 - 20 N 02.2591 - juris Rn. 2; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 161 Rn. 18).
  • VGH Bayern, 08.05.2017 - 15 CS 16.1773

    Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung

    Denn dieser hat das erledigende Ereignis durch Bescheid vom 25. April 2017, mit dem die streitgegenständliche Verfügung vom 10. Mai 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 30. Mai 2016 gemäß Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG aufgehoben wurde, selbst herbeigeführt, ist damit - wovon er in dem abhelfenden Aufhebungsbescheid selbst ausgeht - dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin nachgekommen und hat sich daher aus eigenem Willensentschluss in die Rolle des Unterlegenen begeben (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2006 - 9 A 23.06 - juris Rn. 2; B.v. 11.1.2010 - 10 C 6.09 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 4.3.2016 - 15 N 15.697 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 12.3.2003 - 20 N 02.2591 - juris Rn. 2; B.v. 21.10.2010 - 8 CE 10.1285 - juris Rn. 2; B.v. 4.3.2016 - 15 N 15.697 - juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 04.03.2016 - 15 N 15.697

    Normenkontrollantrag gegen Veränderungssperre - Kostentragung nach

    Denn sie hat das erledigende Ereignis durch Aufhebung der Veränderungssperre (Satzungsbeschluss des Stadtrats vom ... ... 2015) selbst herbeigeführt und sich daher aus eigenem Willensentschluss in die Rolle des Unterlegenen begeben (vgl. BayVGH, B. v. 23.3.2003 - 20 N 02.2591 - juris Rn. 2).
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